NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
Vorwort
Art. 1
Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:
- Fahrzeuge inkl. Zubehör
- Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren
- Bodenbeläge
- Brenn- und Treibstoffe
- Stein- und Betonwaren
- Pflanzen und Gartenbedarfsartikel
- Holzrohstoffe
- Möbel