(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16 Abs. 1 Z 6 NÖ ROG 1976)
- mit besonderem Schutzbedürfnis auf die jeweils erforderlichen Immissionswerte,
- ohne besonderes Schutzbedürfnis auf die jeweils möglichen Emissionswerte
Bedacht zu nehmen.
(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1 Z 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.
(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen.
(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z. B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.
(5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn
- ein besonderes berücksichtigungswürdiges öffentliches Interesse (z. B. Schließung von Baulücken, Abrundung von Baulandgebieten) vorliegt und
- der äquivalente Dauerschallpegel der Widmungsfläche das tatsächliche ortsübliche Ausmaß nicht übersteigt und
- auf die Leitziele nach § 1 Abs. 2 NÖ ROG 1976 Bedacht genommen wird.
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