(1) Als Reisekostenvergütung für die Teilnahme an den Sitzungen des Raumordnungsbeirates erhalten die Mitglieder ein Kilometergeld. Das Kilometergeld wird für die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Sitzungsort und zurück geleistet.
(2) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt 1 v. H. der Summe
a) des Fahrpreises der Österreichischen Bundesbahnen (Eisenbahn) für eine Strecke von hundert Kilometern, errechnet aus einem Mittel des gewöhnlichen Fahrpreises der ersten und zweiten Wagenklasse,
b) des Regelfahrpreises der Österreichischen Bundesbahnen (Kraftfahrlinien) für eine Strecke von hundert Kilometern und
c) des behördlich geregelten Preises für zehn Liter Fahrbenzin.
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