(1) Die Verhandlungsschrift über die in der Sitzung des Beirates gefaßten Beschlüsse hat den Sitzungstag, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Beratungsgegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge in ihrem vollen Wortlaut und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
(2) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3) Der Vorsitzende hat mit der Abfassung der Verhandlungsschrift einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu betrauen.
(4) Jedem Mitglied ist eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zur Verfügung zu stellen. Berichtigungen der Verhandlungsschrift sind nur über Beschluß des Beirates vorzunehmen.
(5) Der Landesregierung ist auf ihr Verlangen eine Abschrift der Verhandlungsschrift zu übermitteln.
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