(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Redner, welche den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluß des Beirates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Beirat beschließt hierüber sofort ohne Beratung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise