(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tagesordnung und die Bestimmung der Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke.
(2) Anträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich und mit einer Begründung versehen beim Amt der Landesregierung eingebracht werden, sind nachträgtlich in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Anträge, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können nur dann behandelt werden, wenn der Beirat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge kann jedes Mitglied einbringen.
(4) Der Vorsitzende darf einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand, ausgenommen einen gemäß Abs. 2 beantragten, zu Beginn der Sitzung absetzen.
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