(1) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sind vor ihrem Amtsantritt unter Hinweis auf die Aufgaben des Raumordnungsbeirates und unter Erinnerung an die Amtsverschwiegenheit durch den Vorsitzenden mit Handschlag anzugeloben.
(2) Für die im § 1 Abs. 2 genannten Personen gilt Abs. 1 sinngemäß.
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