(1) Für die Mitglieder des Raumordnungsbeirates besteht Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Abs. 2 des BundesVerfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Ausgenommen hievon sind Mitteilungen über die im Beirat gefaßten Beschlüsse.
(2) Für die in den Raumordnungsbeirat entsandten Vertreter (§ 7 Abs. 9 NÖ Raumordnungsgesetz) und die Auskunftspersonen (§ 9 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
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