(1) Die gesundheitliche Unbedenklichkeit zur Ablegung der Prüfung ist durch eine ärztliche Bescheinigung dem Prüfer nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann durch eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten ersetzt werden.
(2) Die Abnahme der Prüfungen kann im Rahmen der Schule oder einer Sport- oder Jugendvereinigung erfolgen. Abnahmeberechtigt sind Lehrer, die Bewegung und Sport an einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht unterrichten, sowie Personen mit Prüfungsberechtigung für das Österreichische Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA).
(3) Die erbrachten Leistungen sind vom jeweiligen Prüfer in einen Leistungsnachweis einzutragen, der den Zu- und Vornamen des Schülers, dessen Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Schul- oder Vereinszugehörigkeit zu enthalten hat. Der Leistungsnachweis ist vom Prüfer zu fertigen und mit der Bezeichnung der Schule bzw. der Sport- oder Jugendvereinigung sowie gegebenenfalls der ÖSTA-Prüfernummer des Prüfers zu versehen.
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