(1) Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in Altersstufen verliehen, wobei für die Einreihung in eine Stufe die Erreichung des entsprechenden Lebensjahres durch den Schüler im Kalenderjahr der letzten Prüfung maßgebend ist.
(2) Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in einer Grundstufe (G) und in einer Leistungsstufe (L) verliehen. Für die Leistungsstufe müssen in sämtlichen Disziplinen die im § 4 angeführten höheren Anforderungen erfüllt werden.
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