(1) Jede der im § 4 beschriebenen Ausführungen des Sportehrenzeichens kann an ein- und dieselbe Person nur einmal verliehen werden. Die aufgrund der Verordnungen der NÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1974 und vom 10. März 1981 verliehenen Sportehrenzeichen sind entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Verleihung eines Sportehrenzeichens gemäß § 4 Abs. 2 lit. c an Personen, denen bereits ein Sportehrenzeichen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1974, LGBl. 5710/2–0, verliehen wurde und die am 1. Jänner 1991 noch auf dem Gebiete des Sportes tätig waren, ist zulässig.
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