(1) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung hervorragender sportlicher Leistungen wird verliehen
a) in Bronze
an Personen, die mindestens einmal den Titel eines Staatsmeisters erworben oder an Mannschaftsbewerben bei der Erringung des Staatsmeistertitels 2 mal teilgenommen haben sowie an Personen, deren Leistungen 5 mal zum Titel eines Landesmeisters führten; über Anregung des Landessportrates auch an Personen, die mindestens 5 mal in eine österreichische Nationalmannschaft zu offiziellen Länderkämpfen berufen wurden;
b) in Silber
an Personen, die an Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften oder Europameisterschaften teilgenommen oder 3 mal den Staatsmeistertitel erworben oder an Mannschaftsbewerben bei der Erringung des Staatsmeistertitels 3 mal teilgenommen haben; über Anregung des Landessportrates auch an Personen, die einen österreichischen Rekord von internationaler Bedeutung erbracht haben oder mindestens 20 mal in eine österreichische Nationalmannschaft zu offiziellen Länderkämpfen berufen wurden;
c) in Gold
an Personen, die bei Olympischen Spielen oder bei Weltmeisterschaften einen der ersten 6 Plätze oder bei Europameisterschaften einen der ersten 3 Plätze erreicht oder an Mannschaftsbewerben bei der Erringung dieser Plätze teilgenommen haben; über Anregung des Landessportrates auch an Personen, die besonders hervorragende sportliche Leistungen von internationaler Bedeutung erbracht haben.
(2) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung einer langjährigen verdienstvollen Tätigkeit auf dem Gebiete des Sportes wird verliehen
a) in Bronze
an Personen, die durch mindestens 20 Jahre in einem örtlichen Verein oder auf Bezirksebene tätig waren;
b) in Silber
an Personen, die durch mindestens 30 Jahre in einem örtlichen Verein oder auf Bezirksebene oder durch 10 Jahre auf Landesebene tätig waren;
c) in Gold
an Personen, die durch 40 Jahre in einem örtlichen Verein oder auf Bezirksebene, durch 20 Jahre auf Landesebene oder durch 10 Jahre auf Bundes- oder internationaler Ebene tätig waren.
(3) Das Sportehrenzeichen zur Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportes wird physischen oder juristischen Personen verliehen, die Sportorganisationen oder Jugendgruppen Einrichtungen, die der Sportausübung dienen, unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder derartige Einrichtungen längere Zeit hindurch unentgeltlich erhalten und gepflegt haben oder durch sonstigen überdurchschnittlichen Einsatz durch mindestens 20 Jahre den Sport gefördert haben, wenn dieser Einsatz nicht im Rahmen einer Funktion in Sportorganisationen oder in Ausübung einer öffentlichen oder beruflichen Funktion erfolgt ist.
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