(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind, dürfen Taxis, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anders verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxis auch außerhalb von Standplätzen auffahren.
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