(1) Die erfolgreich abgelegte Prüfung des Schilehreranwärter-Lehrganges berechtigt zum Unterricht in den Grundschulklassen einer Schischule, insbesondere zum Schiunterricht mit Kindern.
(2) Die erfolgreich abgelegten Prüfungen der Landesschilehrer-Lehrgänge I und II sowie des Alpinkurses berechtigen zum Unterricht in allen Stufen und Klassen einer Schischule einschließlich des Variantenfahrens im freien Schiraum.
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