(1) Die theoretische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehreranwärter-Lehrgang zu erfolgen und den gesamten vorgetragenen Lehrstoff zu umfassen.
(2) Die praktische Prüfung im Anschluß an den Schilehreranwärter-Lehrgang hat zu umfassen:
Schulefahren, Praktisch-methodische Übungen.
(3) Die theoretische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang II zu erfolgen und den gesamten vorgetragenen Lehrstoff aus den Schilehrer-Lehrgängen I und II zu umfassen.
(4) Die praktische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang II zu erfolgen und den Lehrstoff aus den Schilehrer-Lehrgängen I und II zu umfassen:
Schulefahren, Geländefahren, Rennsport, Kinder- und Jugendschilauf, Praktisch-methodische Übungen.
(5) Die theoretische Prüfung ist nach dem Alpinkurs abzunehmen und umfaßt den gesamten vorgetragenen Lehrstoff.
(6) Die praktische Prüfung im Anschluß an den Alpinkurs hat zu umfassen:
Schnee- und Lawinenkunde, Rettungsmaßnahmen, Orientierung im Gelände, Variantenfahren.
(7) Die praktischen Prüfungen sind kommissionell abzunehmen. Die praktisch-methodischen Übungen sind vom Gruppenleiter im Unterricht zu prüfen.
(8) Die Prüfungskommission hat aus dem Obmann oder dem Obmann-Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied des NÖ Schilehrerverbandes sowie dem Lehrgangsleiter und den Gruppenlehrern zu bestehen. Die Kommission hat die Prüfungsnote und den Qualifikationsvermerk auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen festzustellen.
(9) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen ist.
(10) Die NÖ Landesregierung ist als Aufsichtsbehörde zu den Prüfungen einzuladen.
(11) Die in den schitechnischen Unterrichtsfächern zur Ausbildung verwendeten Lehrkräfte sind vom Vorstand des NÖ Schilehrerverbandes zu bestimmen. Diese Lehrkräfte sind der NÖ Landesregierung bekanntzugeben.
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