(1) Die Zulassung hat über schriftliches Ansuchen zu erfolgen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Schilehreranwärter-Lehrgang sind:
1. die Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. die Entrichtung eines vom Vorstand des Schilehrerverbandes festzusetzenden Lehrgangsbeitrages;
(3) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang I ist der erfolgreiche Abschluß des Schilehreranwärter-Lehrganges.
(4) Die Höhe der Lehrgangsbeiträge ist im voraus für das nächste Kalenderjahr festzusetzen und entsprechend zu verlautbaren.
(5) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang II ist die erfolgreiche Aufnahmeprüfung im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang I.
(6) Ein Alpinkurs ist erfolgreich abzuschließen. Dieser kann entweder zwischen den Schilehrer-Lehrgängen I und II oder nach dem Schilehrer-Lehrgang II absolviert werden.
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