(1) Die Ausbildung zum Landes-Snowboardlehrer hat einen Zeitraum von insgesamt 26 Tagen zu umfassen und gliedern sich in
den Kurs für Anwärter (Lehrgangsdauer 10 Tage),
den Kurs für Lehrer (Lehrgangsdauer 10 Tage)
und den Alpinkurs 1 (Lehrgangsdauer 6 Tage).
(2) Nach Abschluß des Anwärterkurses, welcher den Grundschulunterricht bis zum Driftschwung und die Verbesserung des Eigenkönnens umfaßt, ist eine Aufnahmeprüfung für den Besuch des Kurses für Lehrer abzulegen.
(3) Der Kurs für Lehrer umfaßt die Wiederholung der Grundschule, die Fortbildung bis zum Carven, das Fahren abseits gesicherter Pisten, die Einführung in Freestyle, Rennlauf und Riesentorlauf.
(4) Im Verlauf der Ausbildung ist auch ein Alpinkurs erfolgreich abzuschließen.
(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Snowboardlehrer, die Prüfungen, Wiederholungsprüfungen und Zeugnisse richten sich sinngemäß nach den Bestimmungen über die Schilehrer.
(6) Entspricht die bei anderen hiezu befugten Einrichtungen erfolgreich abgelegte Ausbildung in den wesentlichen Inhalten und Zielen und der Dauer der Landes-Snowboardlehrerausbildung, so können 5 Tage des Kurses für Anwärter erlassen werden.
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