(1) Im Kraftfahrzeugverkehr kann das Ein- und Ausladen der Tiere grundsätzlich in allen Orten stattfinden, in denen Tierärzte, die zur Untersuchung der Tiere amtlich ermächtigt sind, ansässig sind oder die vom zuständigen Untersuchungstierarzt verkehrstechnisch leicht erreichbar sind.
(2) Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
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