(1) Die Untersuchung der Tiere hat der zuständige, amtlich bestellte Tierarzt oder dessen Stellvertreter am Ort der Ein- oder Ausladung durchzuführen. Die Untersuchung hat in der Regel bei Tageslicht zu erfolgen. Ausnahmsweise darf die Untersuchung bei künstlichem Licht vorgenommen werden, wenn dies eine ordnungsgemäße Untersuchung verbürgt. Die vorgenommene Untersuchung ist vom zuständigen amtlich bestellten Tierarzt oder dessen Stellvertreter unter Anbringen des Vermerkes “untersucht und unbedenklich befunden” zu bestätigen.
(2) Die rechtzeitige Verständigung des zuständigen Untersuchungstierarztes obliegt bei der Einladungsuntersuchung dem Versender, bei der Ausladungsuntersuchung dem Empfänger.
(3) Viehbesitzer und Begleiter sind verpflichtet, jede zur Ermöglichung der Untersuchung der Tiere notwendige Unterstützung nach Weisung des Untersuchungstierarztes zu leisten.
(4) Der Landeshauptmann kann, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern, die in den §§ 2, 3, 4 und 5 gewährten Erleichterungen zeitweilig außer Kraft setzen.
(5) Dem Landeshauptmann bleibt es weiters vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung auch auf andere Tiergattungen als Wiederkäuer, Einhufer und Schweine auszudehnen, wenn die Seuchenverhältnisse es notwendig machen.
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