(1) Alle aus dem Ausland eintreffenden Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Ausladung amtstierärztlich zu untersuchen.
(2) Die Vorschriften über die grenztierärztliche Untersuchung der aus dem Ausland eintretenden Tiertransporte werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
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