(1) Alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus Niederösterreich nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, sind bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern nach Niederösterreich eingeführten Transporte obiger Art sind bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen.
(2) Ungeachtet der Vorschrift des Abs. 1 sind die im § 4 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen, von der Einladungsuntersuchung und die im § 4 Abs. 3 angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladungsuntersuchung befreit.
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