(1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine unterliegen im Viehverkehr innerhalb Niederösterreichs der tierärztlichen Untersuchung bei der Ein- und bei der Ausladung, wenn der Bestimmungsort mehr als 250 Wegkilometer von der Einladestelle entfernt liegt. Innerhalb einer Entfernung von 250 Wegkilometern ist die tierärztliche Untersuchung nur bei der Einladung oder bei der Ausladung erforderlich.
(2) Von der Einladungsuntersuchung (Abs. 1) sind befreit:
a) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die von tierärztlich überwachten niederösterreichischen Märkten, Ausstellungen, Tierschauen und dergleichen kommen, im Marktort oder in der diesem nächstgelegenen Einladestelle verladen werden, und die tierärztliche Untersuchung auf dem Markt und dergleichen am selben Tag stattgefunden hat. Diese Untersuchung gilt als Einladungsuntersuchung, wenn die Einladung am Tag der Veranstaltung erfolgt und der Nachweis dieser Herkunft der Tiere durch eine Bestätigung erbracht wird, die den amtlichen Stempel und den Tag der Veranstaltung wie auch den Vermerk über die dort vorgenommene tierärztliche Untersuchung aufzuweisen hat. Die Ausladungsuntersuchung richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 1.
b) Einhufer, Schafe, Ziegen sowie ordnungsgemäß (§ 1) gekennzeichnete Rinder und Schweine, die in ein öffentliches unter tierärztlicher Aufsicht stehendes Schlachthaus oder nach einem Schlachtvieh- oder Stechviehmarkt bestimmt sind. Die tierärztliche Untersuchung dieses Schlacht- und Stechviehs hat im Bestimmungsort zu erfolgen.
(3) Von der Ein- und Ausladungsuntersuchung (Abs. 1) sind befreit:
a) Alle im Eigentum der Bundespolizei und der Heeresverwaltung stehenden Einhufer,
b) alle Tiere, die zu den Ständen der Bundespferdezuchtanstalten einschließlich der Spanischen Reitschule gehören, wenn sie mit einer vom zuständigen Anstaltstierarzt ausgestellten und vom Leiter der Anstalt mitgezeichneten Bescheinigung gedeckt sind. Diese Bescheinigungen müssen Namen und Ort der Anstalt, Zahl, Gattung, genaue Beschreibung und Standort der Tiere, deren Bestimmungsort und die Bestätigung enthalten, daß die Tiere gesund sind und keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen, sie zur Beförderung und zum Verkehr zuzulassen.
c) Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Preisreiten und Reiterspiele, sowie die Begleittiere dieser Pferde, wenn durch einen zur Ausfertigung von Bescheinigungen ermächtigten Klub (Klubtierarzt) die vorerwähnte Zweckbestimmung der Pferde nachgewiesen wurde.
(4) Zirkustiere, einschließlich ihrer Begleittiere, sind von der Einladungsuntersuchung befreit, wenn sie abgesondert von anderen, für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren befördert und von der Ausladestation unmittelbar in den Bestimmungsort gebracht werden. In diesen Fällen ist ein Verzeichnis zu führen, in dem vom Verfrächter unter fortlaufender Zahl der Name und Wohnort des Tierbesitzers, die Gesamtzahl der Tiere, deren genaue Beschreibung und die Angabe ihrer besonderen Merkmale und in der Spalte “Anmerkung” etwaige Abgänge oder Zuwächse ersichtlich zu machen sind. Der Ausladungsuntersuchung unterliegen sie nur bei der Ausladung am ersten Gastspielort der Zirkusunternehmung in Niederösterreich. Bei weiteren Ausladungen innerhalb Niederösterreichs entfallen diese Untersuchungen.
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