§ 3 Tierärztliche Untersuchung — Tiertransporten tierärztliche Untersuchung
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Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7 von den vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestellten Tierärzten zu untersuchen.
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