(1) Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu entrichten:
1. Stückgebühren:
a) für je 1 Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen | € 1,34 |
b) für je 1 Stück Rind über 3 Monate | € 1,05 |
c) für je 1 Stück Kalb bis 3 Monate, Fohlen bis 6 Wochen, Schaf oder Ziege über 6 Wochen oder Schwein über 10 Wochen | € 0,33 |
d) für je 1 Stück Ferkel bis 10 Wochen | € 0,23 |
e) für je 1 Stück Lamm oder Kitz bis 6 Wochen | € 0,14 |
f) für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück | € 0,02 |
vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück | € 0,01 |
ab dem 5.001. Stück | € 0,005 |
jedoch für jede Amtshandlung höchstens | € 68,59 |
Diese Höchstgrenze gilt nicht in den in Z 3 lit.c angeführten Fällen.
Die verminderten Gebühren ab dem 1.001. Stück oder ab dem 5.001. Stück sind nur dann zu verrechnen, wenn die Tiere in einem einzigen Eisenbahnwaggon, Schiff, Kraftfahrzeug (mit Anhänger) oder Luftfahrzeug befördert werden.
2. Weggebühren:
a) für jeden einfachen km vom Wohnsitz des Untersuchungstierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Ausladestelle) und zurück | € 0,44 |
b) bei Bahn- und Schiffahrten gebühren die Fahrtkosten 2. Klasse, insoferne das Verkehrsmittel eine 2. Klasse führt; bei Autobusfahrten die Fahrtkosten. |
3. Mindest- und Zeitgebühren:
a) die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt, | € 5,57 |
wenn die Summe der Stückgebühren die Höhe der Mindestgebühren nicht erreicht; | |
b) muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Untersuchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit für die er berufen wurde, warten, so ist er berechtigt, für jede angefangene Stunde eine Wartegebühr von | € 5,57 |
zu berechnen; | |
c) wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder wochentags in der Zeit von 18 bis 7 Uhr vorgenommen, so ist die doppelte Stück-, Mindest- und Wartegebühr zu verrechnen. |
(2) Die zu entrichtenden Gebühren sind im Eisenbahn- und Schiffsverkehr weisungsgemäß vom Organ der Bahn- bzw. Schiffstation, im Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr vom Untersuchungstierarzt unmittelbar von der Partei gegen Ausfolgung einer Zahlungsbestätigung einzuheben. Das Organ, das die Gebühren einhebt, hat Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe von 5 vom Hundert der eingehobenen Stückgebühren.
(3) Der Untersuchungstierarzt hat Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe von 85 vom Hundert der eingehobenen Stückgebühren und im vollen Ausmaß der eingehobenen Weg-, Mindest- und Zeitgebühren.
(4) Der nach Abzug der Vergütungen gemäß Abs. 2 und 3 verbleibende Restbetrag an Stückgebühren ist an das Land abzuführen.
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