(1) Es ist verboten, während des Transportes lebende, geschlachtete oder verendete Tiere eigenmächtig zu entfernen, sowie Tierleichen, Eingeweide, Dünger, Futter und Streu aus Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen (Anhängern), Schiffen und Luftfahrzeugen, abzuwerfen.
(2) Um das Herausfallen des Düngers aus den der Beförderung von Tieren dienenden Eisenbahnwagen und Kraftfahrzeugen (Anhängern) zu vermeiden, sind entlang der Türen und Bordwände Bretterverschläge von mindestens 30 cm Höhe anzubringen.
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