Bei Schiffs- und Luftfahrzeugstransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürgermeister zu verständigen, der im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 vorzugehen hat.
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