(1) Bei Kraftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- oder Verendungsfälle der im § 12 Abs. 1 bezeichneten Art vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den Bürgermeister zu verständigen.
(2) Der Bürgermeister hat unverzüglich die vorläufigen Verfügungen im Sinne der Bestimmungen des § 20 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, zu treffen und auf kürzestem Weg die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
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