(1) Ein während des Eisenbahntransportes vorkommender Erkrankungs- oder Verendungsfall unter den Tieren, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, ist von der hievon Kenntnis erlangenden Eisenbahnstation der nächsten Untersuchungsstation sofort bekanntzugeben. Befindet sich in der Fahrtrichtung keine Untersuchungsstation, so muß der Transport an die zu verständigende Bestimmungsstation weiterrollen. Die Untersuchungs- oder die Bestimmungsstation hat unverzüglich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, die die erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat.
(2) Untersuchungsstationen sind in Niederösterreich: Amstetten, St. Valentin und Wiener Neustadt-Hauptbahnhof; die benachbarten Untersuchungsstationen in Oberösterreich sind Linz, in der Steiermark Bruck an der Mur, Hartberg und Selzthal, in Wien-Penzing, Südbahnhof-Matzleinsdorf.
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