(1) Aus dem Ausland kommende Tiere dürfen weder mit inländischen Schlachttieren noch mit Zucht- und Nutztieren im gleichen Wagen (Kraftfahrzeug usw.) gemeinsam befördert werden.
(2) Das Ausladen der Tiere darf nur im Bestimmungsort des Transportes erfolgen. Ausnahmen davon dürfen nur in Notfällen oder auf begründeten Antrag des Versenders oder Empfängers mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemacht werden. Die Bewilligung ist den Frachtpapieren anzuschließen.
(3) Umladungen sind aus verkehrstechnischen Gründen zulässig, jedoch möglichst zu vermeiden. Aus veterinärpolizeilichen Gründen sind Umladungen mit der größten Vorsicht durchzuführen.
(4) Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und instandgehalten sein, daß eine Seuchenübertragung auf nachfolgende Transporte tunlichst vermieden wird.
(5) Die der Beförderung von Tieren dienenden Kraftfahrzeuge (Anhänger) müssen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Beförderung von Tieren unter Ausstellung eines Kontrollbuches amtlich zugelassen sein. Der Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) hat das Kontrollbuch stets bei sich zu führen und die vorgeschriebenen Eintragungen ordnungsgemäß und zeitgerecht vorzunehmen.
(6) Die Vorschriften des Abs. 5 sind auf landwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die zur Beförderung von Tieren dieses Betriebes oder zur Beförderung von Tieren beim Weideauftrieb oder beim Weideabtrieb verwendet werden, nicht anzuwenden; das gleiche gilt für sonstige Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nur in vereinzelten Fällen zur Beförderung einzelner Tiere zur nächsten Bahnstation oder zum nächsten Schlachthaus oder im Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden verwendet werden.
(7) Die zur Beförderung dienenden Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeuge (Anhänger), Schiffs- und Luftfahrzeugsabteilungen dürfen nur in vorschriftsmäßig gereinigtem und entseuchtem (desinfiziertem) Zustand wieder beladen werden.
(8) Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden; der Untersuchungstierarzt ist verpflichtet, Überfüllungen abzustellen.
(9) Nach der Ausladung der Tiere sind die verwendeten Beförderungsmittel in den hiezu bestimmten Desinfektionsstationen vorschriftsmäßig auf Kosten der Transportunternehmungen zu reinigen und zu entseuchen.
(10) Die Desinfektionsstationen werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
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