Rinder und Schweine dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen über den Bereich einer Gemeinde hinaus nur dann angenommen werden, wenn sie entsprechend der NÖ Tierkennzeichnungsverordnung, LGBl. 6400/2 gekennzeichnet sind.
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