(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird
a) mit einem Grundbetrag von € 100,00 und
b) einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt:
1. Zwischenbehandlungsbetrieb € 45,00
2. Lagerbetrieb € 45,00
3. Verbrennungs- und
Mitverbrennungsanlage
€ 45,00
4. Verarbeitungsbetrieb für Material
der Kategorie 1 und 2
€ 45,00
5. Verarbeitungsbetrieb für
Material der Kategorie 3
€ 45,00
6. Fettverarbeitungsbetrieb für
Material der Kategorie 2 und 3
€ 45.00
7. Biogasanlage und
Kompostieranlage
€ 45,00
8. Heimtierfutterbetrieb und
technische Anlagen
€ 45,00
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,00 für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
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