(1) Jede Gemeinde hat Sammelbehälter zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zur Entfernung durch die Gesellschaft in einer dem örtlichen Bedarf entsprechenden Anzahl aufzustellen (kommunales Sammelsystem für Kleinmengen).
(2) In die aufgestellten Sammelbehälter
1. sind tierische Nebenprodukte oder Materialien, für deren Aufnahme die Sammelbehälter geeignet sind, ohne unnötigen Aufschub einzubringen; eine Lagerung dieser tierischen Nebenprodukte oder Materialien an anderer Stelle ist in diesem Fall verboten;
2. dürfen nur tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß Abs. 1 eingebracht werden; die Einbringung anderer Gegenstände, wie z. B. Steine, Flaschen, Metallkörper, Asche, Papier, Plastik ist verboten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise