(1) Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien besteht eine Ablieferungspflicht an die Gesellschaft.
(2) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind Heimtiere ausgenommen, wenn sie
1. an einen zugelassenen Betrieb (z. B. Tierfriedhof, Krematorium, Tierpräparator) zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden, oder
2. auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden, nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind und vom Bund diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.
(3) Grundsätzlich sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Nutztiere unmittelbar (Direktanzeige und -entfernung) und alle anderen in § 2 Abs. 1 angeführten tierischen Nebenprodukte oder Materialien über die Gemeinde (Indirektanzeige und -entfernung) an die Gesellschaft abzuliefern.
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