Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Gewinnung mineralischer Rohstoffe dienen; Rohstoffgewinnungen aufgrund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;
2. die Errichtung und Erweiterung von Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien und Deponien für gefährliche Abfälle (Untertagedeponien) gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. II Nr. 178/2010;
3. die Aufbereitung, Lagerung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen.
4. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur direkten Einbringung (ohne Bodenpassage) von Niederschlagswässern in das Grundwasser (Sickerschächte und dgl.), ausgenommen die Versickerung von Niederschlagswässern von Dachflächen, die kleiner als 250 m² sind;
5. die Ausbringung von stickstoffhältigen Auftaumitteln auf Verkehrsflächen, Parkflächen oder sonstigen befestigten Betriebsarealen, sofern die auf den genannten Flächen anfallenden Wässer nicht über eine Regenwasserkanalisation in einen Vorfluter oder direkt in einen Vorfluter unter Einhaltung der Anforderungen an den guten chemischen und ökologischen Zustand erfolgt;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Fisch- und Badeteichanlagen ohne Abdichtung zum Grundwasser;
7. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 42.500 Mastflügelplätze, 1.400 Mastschweinplätze oder 450 Sauenplätze vorgesehen hat.
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