Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG 1959):
1. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping- und Mobilheimplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen und Kleingartenanlagen;
2. die Durchführung von Großveranstaltungen außerhalb von Gebäuden jeglicher Art mit mehr als 2000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential, wie z. B. Motorsportveranstaltungen;
3. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter Geländeoberkante;
4. die Errichtung von Folienhäusern zum Gemüseanbau;
5. die Errichtung von Folientunnel;
6. die Errichtung von Glashäusern.
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