Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Die Verfüllung von aufgelassenen oder noch in Betrieb befindlichen Sand-, Kies-, oder Lehmgruben sowie jede andere Folgenutzung, wenn sie geeignet ist, mehr als nur geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen herbeizuführen;
2. die Abänderung oder Auflassung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe;
3. die Erweiterung und Errichtung von Inertabfall- und Bodenaushubdeponien (gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 178/2010);
4. Eingriffe in den Boden, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen und Bohrungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, wenn
a) durch diesen Eingriff eine Fläche von mehr als 2 000 m² betroffen ist, oder
b) der Eingriff in eine Tiefe von mehr als einem Meter unter Geländeoberkante erfolgt.
Die Bewilligungspflicht nach lit.b gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 3 m unter Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (z. B. baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (z. B. Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung bis zu einer maximalen Tiefe von 15 m;
5. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen, von Parkplätzen mit einer Größe von mehr als 1000 m² oder einer Kapazität von mehr als 80 Stellplätzen für PKW sowie von Eisenbahnanlagen und Flugplätzen;
6. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Versickerung von – auf Dachflächen industriell oder gewerblich genutzter Betriebsanlagen anfallenden – Niederschlagswässern, sofern die Emissionen der genannten Betriebsanlagen geeignet sind, die Niederschlagswässer qualitativ so zu beeinträchtigen, dass bei deren Versickerung eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann;
7. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen oder militärischer Anlagen, wenn sie geeignet sind, das geschützte Grundwasservorkommen zu beeinträchtigen;
8. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 sind; von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind
a) die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 5.000 l sowie
b) die Lagerung sonstiger grundwassergefährdender Stoffe bis höchstens 2000 l
in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer 2-Barrieren-Sicherung und der Betrieb unter solchen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen, dass Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen auszuschließen sind;
9. die Errichtung oder Abänderung von landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen (Drainagierungen, Meliorationen); derartige Anlagen dürfen nur bewilligt werden, soferne eine Ableitung über eine Regenwasserkanalisation in einen Vorfluter bzw. direkt in einen Vorfluter unter Einhaltung der Anforderungen an den guten chemischen und ökologischen Zustand erfolgt;
10. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist;
11. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 10.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 10.625 Mastflügelplätze, 350 Mastschweinplätze oder 115 Sauenplätze vorgesehen hat;
12. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von landwirtschaftlichen Biogasanlagen.
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