Vorwort
§ 1 § 1
Der Hebesatz beträgt für:
1. Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine) € 0,246
2. Kalkstein, unabhängig vom CaCO 3 -Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird € 0,246
3. Kalkstein mit einem CaCO 3 -Anteil von mindestens 95%, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird € 0,067
4. andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinRoG (z. B. Quarzsand mit einem SiO 2 -Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit € 0,067
§ 2 § 2
Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2024 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen.
§ 3 § 3
(1) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.