LandesrechtNiederösterreichVerordnungenAusnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern

Ausnahmen von den Vorschriften über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Wahlen in die Landwirtschaftskammern

In Kraft seit 28. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

Werden in einer Wahlbehörde (Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde) weniger als zehn Stimmen abgegeben, so hat der Bezirkswahlleiter zur Wahrung des Wahlgeheimnisses festzulegen, in welcher Wahlbehörde des gleichen Bezirksbauernkammerbereiches das Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Die Wahlbehörde hat den Wahlakt verschlossen unter Anschluß der Niederschrift und der ungeöffneten Wahlkuverts unverzüglich der sodann zuständigen Wahlbehörde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln.

§ 2 § 2

Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen und sodann das Ermittlungsverfahren durchführen.