(1) Die dem Landeshauptmann nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zukommenden Vollzugsaufgaben werden der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen.
(2) In diesen Fällen unterliegt die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer der Aufsicht und der Kontrolle des Landeshauptmannes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011.
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