Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den
1. Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde € 24,34 ,
2. Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 32,45 ,
3. Behördenaufwand € 4,43.
(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets , für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag) , sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.