§ 5 Ausstattung der Zentralen — NÖ Alarmierungsverordnung
Rückverweise
(1) Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. § 4 dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.
(2) Bei der Ausstattung der Bereichsalarmzentralen ist darauf zu achten, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Falle § 4 Abs. 4 sechster Spiegelstrich die nächstgelegene Bereichsalarmzentrale, welche die Voraussetzungen gem. Abs. 1 erfüllt, diese Aufgaben übernehmen kann.
(3) Sind die Voraussetzungen gem. Abs. 1 bei einer Bereichsalarmzentrale nicht gegeben, so hat sich diese zunächst der nächstgelegenen Bereichsalarmzentrale, welche diese Voraussetzungen erfüllt, zu bedienen.