(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie der Katastrophenhilfsdienste erfolgt durch akustische Signale (z. B. Sirene oder Typhon). Die Alarmierung des Katastrophenhilfsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren kann auch nur durch Personenrufempfänger erfolgen.
(2) Die akustischen Signale sind:
1. Warn- und Alarmsignale für den Katastrophen- und Zivilschutzfall
– Warnung:
gleichbleibender Dauerton von 3 Minuten Länge
– Alarmierung:
auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute Länge
– Aufhebung der Warnung und Alarmierung:
gleichbleibender Dauerton von einer Minute Länge.
2. Warn- und Alarmsignale für besondere Katastrophenereignisse
Für besondere Katastrophenereignisse können in den Alarmplänen der Behörden besondere Warn- und Alarmsignale bestimmt werden, die von dieser Behörde der Bevölkerung kundgemacht werden.
3. Feuerwehrsignal für den Feuer-, Gefahren- und Katastropheneinsatz der Feuerwehren
Alarmierung:
4. Erprobung
Dauerton von 15 Sekunden Länge jeden Samstag in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr.
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