LandesrechtNiederösterreichVerordnungenMaterialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 21. März 1986
Up-to-date

Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

- nach der Bauweise und Widmung der Räume

- nach der Art der Veranstaltung

- nach der Eigenschaft des Materials

- nach der Art, wie das Material angebracht ist

- ob eine Brandsicherheitswache beigestellt wird.

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