§ 3 § 3 — Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
Rückverweise
Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
- nach der Bauweise und Widmung der Räume
- nach der Art der Veranstaltung
- nach der Eigenschaft des Materials
- nach der Art, wie das Material angebracht ist
- ob eine Brandsicherheitswache beigestellt wird.
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