(1) Diese Verordnung gilt für alle Materialien zur Ausschmückung von Räumen, in denen Veranstaltungen oder Festlichkeiten stattfinden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
- öffentliche Gottesdienste,
- Veranstaltungen oder Festlichkeiten in Schulen im Rahmen des Unterrichtes,
- Filmvorführungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060,
- Veranstaltungen in Räumen, für welche eine Betriebsstättenbewilligung gemäß § 15 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, erteilt wurde.
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