(1) In begünstigten Verwendungen zurückgelegte Dienstzeiten vor Vollendung des 10. Dienstjahres sind hinsichtlich der begünstigten Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses außer Betracht zu lassen.
(2) Hat ein Gemeindebeamter seine Dienstzeit in verschiedenen Verwendungen zurückgelegt und sind darunter auch Verwendungen, für die nach § 1 für die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses begünstigte Bestimmungen anzuwenden sind, so hat die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses in der Weise zu erfolgen, daß vorerst die nach Vollendung des 10. Dienstjahres in den einzelnen Verwendungsarten, für die eine gleiche Dienstzeit für die Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage vorgeschrieben ist, zurückgelegten Dienstzeiten zusammengezählt werden und von dieser Gesamtdienstzeit dann das Prozentausmaß nach der Anlage B Punkt 15 Abs. 3 Z 2 GBDO berechnet wird. Die sich so für jede Verwendungsart ergebenden Prozentanteile sind unter Zuzählung des für die ersten 10 Jahre festgesetzten Prozentanteiles von 50 % zusammenzuzählen. Das sich dabei ergebende Prozentausmaß ist dann der Berechnung des Ruhegenusses zugrunde zu legen. Ergibt sich jedoch hiebei ein Prozentausmaß, das das Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 59 Abs. 1 GBDO) übersteigt, so ist der Prozentsatz von 80 % der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legen.
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