Gemeindebeamte, die nach 30 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.
die Kanalarbeiter und Schliefer;
die Kesselheizer und Kesselputzer;
die Arbeiter, die überwiegend beim Schlackenziehen in den Schlackenkanälen, oder beim Rußreinigen in den Feuerzügen oder bei unterirdischen oder in den Kesselhäusern befindlichen Kohlenförderanlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;
die Arbeiter, die überwiegend beim Drehkübel und Schrägaufzug, beim Gurtförderer, bei den Kohlentransportanlagen, im Ofenhaus oder im Sortierraum der Kokssortieranlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;
die im kontinuierlichen Betrieb stehenden Arbeiter der Benzolanlagen, mit Ausnahme der Laboranten und Laborantinnen;
die Fahrzeuglenker von Personenmassentransportmitteln oder von Lasttransportmitteln oder von Lasttransporten, wenn sie ausschließlich als solche verwendet werden;
die Prosekturgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind;
die Schlacker.
die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VII mit abgeschlossener Hochschulbildung;
die Gemeindewachebeamten, die eine Wachdienstzulage erhalten;
die in Prosekturen beschäftigten Laboranten und Laborantin-nen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind.
Gemeindebeamte, die nach 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.
die Desinfektoren, Desinfektionsgehilfen und Operationsgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
die Arbeiter im Kühlhaus;
die Autogen- und Elektroschweißer;
die Arbeiter, die ausschließlich bei der inneren Kesselreinigung und Instandhaltung beschäftigt sind;
die Arbeiter, die dauernd beim Betrieb und der Instandhaltung der Akkumulatorenbatterien in den Kraftwerken und Unterstationen beschäftigt sind;
die Arbeiter, die dauernd bei im Betrieb befindlichen Hochspannungsanlagen, beim Hochspannungskabel und Freileitungsnetz beschäftigt sind;
die Betriebsmaurer und Betriebsschlosser bei heißen Öfen und in der Wasseranlage;
die Müllabfuhrarbeiter;
die Schichtelektriker und Schichtinstallateure;
die ständigen Kohlenarbeiter, soferne sie nicht unter I fallen;
die Heizer, soferne sie nicht unter I fallen und überwiegend als Heizer beschäftigt sind;
die Waschhausarbeiter;
die Steinbruch- und Schottergrubenarbeiter;
die Aufbrucharbeiter;
die Ausschachter;
die Asphaltierer;
die Asphalt- und Teerstreicher;
die Gerüster;
die Landarbeiter;
die Forstarbeiter.
die Gemeinde-Beamten der Verwendungsgruppe VII, soferne sie nicht unter I fallen und die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VI;
die Fürsorgerinnen, soweit sie ausschließlich in der Tuberkulosefürsorge tätig sind;
die in Laboratorien der Gemeindewerke beschäftigten Assistenten und Assistentinnen;
die medizinisch-technischen Assistenten und Assistentinnen, soferne sie nicht unter I fallen;
die Pfleger und Pflegerinnen in Krankenanstalten und Altersheimen, soferne sie ausschließlich mit der Pflege kranker oder alter Personen beschäftigt sind.
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