LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Dienstausbildungsverordnung

NÖ Dienstausbildungsverordnung

In Kraft seit 05. Juni 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

Soweit § 2 hinsichtlich eines Moduls auf mehrere Verordnungen verweist, ist von diesen jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht. Im Zweifel ist auf die jeweilige fachliche Vorbildung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

§ 2 § 2

Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:

Dienstausbildungsmodule: Dienstausbildung/Dienstprüfung:
1 NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.
2 NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.
4 NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.
6 NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: juristischeSachbearbeitung Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische Fachgebietsleitung Bezirkshauptmannschaft); Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen; NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).
51 Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst.
52 Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst.
71 Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
81 Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58.
82 Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59.
83 Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54.
AV Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Rechtsvertretung Minderjähriger (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
EDV1 Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordinatordination I).
EDV2 Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination II).
EDV3 Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Verwendung in der IT-Koordination III).
FO Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst
FW1 Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr I (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)
FW2 Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum Fachausbildungsdienst Feuerwehr II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)
HL Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z. B.: Diplomlehrgang Sozialmanagement der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des des 4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement oder gleichwertiger Ausbildungen.
IKM Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für Interkulturelle Fachkräfte (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
IT Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
KB Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer facheinschlägigen pädagogischen Ausbildung zur Betreuung von Kindern, die die Ausbildung zur Kinderbetreuung übersteigt.
KSA Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
LMA Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-) Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975.
PA Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
TGA Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des § 2 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.

(3) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.