(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab 1. Jänner 2025 auch für mit der Schulleitung betraute Personen, auf die das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, zur Anwendung gelangt.
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