(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen anderer Bundesländer entscheidet auf Antrag nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich die Landesregierung.
(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer absolvierten Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule hat schriftlich zu erfolgen.
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