(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung pädagogischer und bildungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen.
(2) Die Ausbildung hat zumindest 140 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt grundsätzlich 45 Minuten. Die Unterrichtseinheiten können auch geblockt abgehalten werden. Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung ist Pflicht.
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
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